Wenn sieben Ziegen besonders ekliges Bananen-Vitalbrot (oder -Vanillekipferl!) backen, dann seid ihr nicht in einem Fiebertraum vorweihnachtlichen Backwahnsinns gelandet, sondern in unserer ersten Folge zur strafprozessualen Revisionsklausur! Und die ist alles andere als määäh: Christian Walz und Lisa Walter, beide Richter/in und AG-Leitende, zeigen dir, warum man mit diesem Klausurtyp nicht auf Kriegshuf stehen muss. Sie geben dir einleitend viele praktische Klausurtipps (u. a. feiert der „Klausur-Zerreiß-Tipp“ Podcast-Weltpremiere!) und natürlich die wichtigsten Schemata (die du hier versammelt findest [das PDF wird im Laufe der Reihe aktualisiert und erweitert]). Anschließend gehen sie mit dir den ersten Teil der Zulässigkeitsprüfung durch. Diese Folge wird nicht die einZiege bleiben, nächste Woche geht’s weiter, Revisionsrecht bis es shepherd! Und wem die ganzen Ziegen/Schaf-Wortwitze hier zu blök werden, der sollte endlich aufhören, diese Zeilen zu lesen und stattdessen mit dem Hören der Folge anfangen – dann erfährst du auch, was es mit diesen Ziegen eigentlich auf sich hat. Viel Spaß dabei! :)
Zu unseren Folgen zur StA-Klausur
Kapitelmarken:
00:00 Einleitung
01:39 Revisions- vs. Strafurteilsklausur
05:42 Berufung vs. Revision
09:43 Ein Herz für die Revisionsklausur!
14:06 Vorsicht vor zu viel Kasuistik!
15:27 Bearbeitungsvermerk
19:43 Schema Aufbau der Revisionsklausur
21:33 Schema Erfolgsaussichten Revision
25:54 Urteilsurkunde aus dem Aktenauszug reißen!?
28:14 Unsere einzelnen Arbeitsschritte
32:50 Sieben Ziegen backen besonders ekliges Bananen-Vitalbrot!
35:18 Statthaftigkeit
39:05 Zuständigkeit
41:48 Rechtsmittelberechtigung
45:26 Beschwer
49:19 Erfrischungspause!
http://www.instagram.com/ref.pod/
E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com
Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämt
[00:00:00] Hallo und herzlich willkommen zu RefPod, dein Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat, produziert vom Oberlandesgericht Hamm. Mein Name ist Christian Walz, ich bin Richter und AG-Leiter und ich darf dich, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, ganz herzlich zu unserer ersten Folge zur strafprozessualen Revisionsklausur begrüßen, einem sehr, sehr klausur- und examensrelevanten Klausurtyp, den ich auch sehr, sehr gern habe. Und natürlich spreche ich darüber nicht alleine, sondern ich spreche darüber zusammen mit der Lisa Walter. Hallo Lisa.
[00:00:28] Hallo, ich bin wieder da. Schön, dass du wieder da bist. Lisa ist auch AG-Leiterin natürlich und jetzt auch Richterin. Das letzte Mal, als wir gepodcastet haben, warst du noch Staatsanwältin. Das ist richtig, ja. Als wir über die S1, die Staatsanwaltsklausur gepodcastet haben, warst du passenderweise noch Staatsanwältin. Die Folgen werden wir auch in den Shownotes verlinken, falls du, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, die noch nicht kennst.
[00:00:50] Das sind unsere Folgen zur staatsanwaltlichen Strafrechtsklausur. Aber jedenfalls in NRW gibt es ja noch einen zweiten, sehr, sehr klausurrelevanten Klausurtyp im Strafrecht. Und das ist eben diese Revisionsklausur. Ja, welche Gefühle löst die in dir aus, Lisa? Ja, also bei mir waren die Strafrechtsklausuren generell eher die positiv Behafteten. Und ich fand die Revisionsklausur insofern angenehm, als dass es sehr übersichtlich ist.
[00:01:16] Man hat ein Schema, an dem man sich lang handeln kann. Das kann man super vorbereiten. Und ganz großer Pluspunkt, fürs Strafrecht ist es relativ wenig. Da hat man endlich mal keine großen Zeitprobleme im Regelfall. Ja, wobei die Betonung auf relativ liegt. Es ist natürlich immer noch super viel, was man da lernen kann. Das wird sich auch in unseren Folgen, glaube ich, widerspiegeln. Das wird jetzt die erste von wahrscheinlich, also jedenfalls mehreren Folgen. Wir müssen mal schauen, wie viel es am Ende werden. Ja, meine Erinnerung an die strafrechtliche Revisionsklausur sieht wie folgt aus. Ich habe mich darauf sehr gefreut.
[00:01:46] Ich finde, das ist einer der coolsten Klausurtypen. Warum? Dazu werden wir gleich vielleicht noch kommen. Habe mich darauf intensiv vorbereitet und dann kam endlich der Klausurtermin, die S2-Klausur, also das ist die zweite Strafrechtsklausur in Nordrhein-Westfalen, in der klassischerweise Revisionsrecht abgeprüft wird. Dann wurde die Klausuraufgabe ausgeteilt. Oh nein, ich ahne es. Ja, das Blatt wurde umgedreht und es war kein Revisionsrecht, sondern es war tatsächlich eine Strafurteilsklausur. Oh.
[00:02:11] In dem Monat, in dem ich geschrieben habe, wurde zum ersten Mal seit über zehn Jahren eine Strafurteilsklausur gestellt und keine Revisionsklausur. Das Entsetzen im Raum kann ich mir vorstellen. Eine beleiernde Stille breitete sich aus. Aber wer sich davon nicht hat aus dem Konzept bringen lassen, der konnte an dem Tag, glaube ich, relativ gut abliefern. So war es jedenfalls bei mir. Ich habe in der Vorbereitung sehr wenig Strafurteil gelernt und trotzdem am Ende dort eine ziemlich gute Note erzielt.
[00:02:40] Und ich glaube, da galt es vor allem, die Nerven zu bewahren. Und das sollte auch für unsere Hörerinnen und Hörer vielleicht eine Lehre sein, in dem Sinne, dass man sich nicht zu sehr verlassen sollte auf diese klassischen Strafurteils- und Revisionsmonate. Also es gibt immer Ausnahmen von dieser Regel. Und deshalb, auch wenn man in einem klassischen Revisionsmonat schreibt, sollte man sich darauf einstellen, dass vielleicht Strafurteil drankommen kann. Und wenn, ist das auch gar nicht schlimm, weil auch Strafurteil cool sein kann, oder?
[00:03:08] Ja, ich hatte ja damals einen fantastischen AG-Leiter beim Strafurteil. Sitzt mir jetzt gegenüber. Was für ein Zufall. Also das kann schon auch Spaß machen. Ja, und zum Strafurteil werden wir natürlich auch noch Folgen machen. Man kann aber auch sagen, das hängt miteinander zusammen. Wenn man gut Revisionsklausur schreiben kann, kann man auch in der Regel schon mal im Grundsatz gut Urteilsklausuren schreiben, weil natürlich muss man in der Revisionsklausur Urteile überprüfen auf insbesondere ihre materiell rechtliche Richtigkeit.
[00:03:36] Und wenn man das beherrscht, kann man Strafurteile auch gut schreiben. Und umgekehrt, wenn man gut Strafurteile schreibt, weiß man auch, worauf es in der Revisionsklausur ankommen kann. Ja, in Nordrhein-Westfalen, wir sind jetzt die ganze Zeit noch vor dem Jingle, aber das bringe ich jetzt noch. In Nordrhein-Westfalen würde ich allerdings sagen, also würde ich nicht nur sagen, sondern das hat die Auswertung der letzten zehn Jahre der Klausuren erbracht, dass etwa in 90 Prozent der Fälle die S2-Klausur, die zweite Strafrechtsklausur, eine Revisionsklausur ist.
[00:04:04] Und in den übrigen zehn Prozent der Fälle sind es Urteilsklausuren, das heißt überragende Klausur und Examsrelevanz bei uns in Nordrhein-Westfalen. Ja, also da auf gar keinen Fall auf Dücke setzen. Ja, was haben wir vor in unseren Folgen zur Revisionsklausur? Was haben wir heute vor? Was haben wir zukünftig vor? Ja, im Grunde wollen wir einmal das Schema durchgehen. Es gibt ein Standardschema für die Revisionsklausur. Und dann werden die einzelnen Folgen, die verschiedenen Abschnitte da nochmal in die Tiefe gehen, behandeln.
[00:04:31] Genau, und wir werden jetzt in dieser ersten Folge, das ist die Einleitung zur Revisionsklausur, wir werden grundsätzliches zur Revisionsklausur allgemeine Tipps geben und uns dann mit der Zulässigkeit der Revision beschäftigen. Und in den nachfolgenden Folgen dann mit der Begründetheit der Revisionsklausur, mit den einzelnen, mit den Verfahrensvoraussetzungen, mit den Verfahrensrügen, mit der Sachrüge und natürlich auch mit den Zweckmäßigkeitserwägungen und der Antragsformulierung.
[00:04:54] Ja, was haben wir vor? Ja, du kannst uns wie gehabt schreiben. Wir freuen uns immer über Feedback und Fragen. Schreib uns gerne an jura.rev.pod.gmail.com oder du kannst uns folgen auf Instagram unter rev.pod.
[00:05:07] Und an dieser Stelle auch der Hinweis, wir haben für dich, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, in den Shownotes verlinkt so, ja, ich will nicht sagen Kurzskript, aber so mehrere Übersichten zum Revisionsrecht, wo du insbesondere die wichtigsten Schemata finden wirst, die wir hier jetzt in dieser Folge und in den folgenden Folgen durchsprechen werden. Und ich glaube, das war es dann für den Vorspann. Dann nehmen wir uns alle einmal an die Hand und schreiten gemeinsam durch den Jingle. Bis gleich. Bis gleich. Düdl, düdl, düdl. Genau.
[00:05:41] So, herzlich willkommen zurück. Und ja, Revisionsrecht, strafprozessuale Revision, wo steht das eigentlich im Gesetz? Schlagen wir vielleicht alle einmal kurz unsere STPO auf, digital oder in Papierform und googeln da durchs Papier. Und dann werden wir feststellen, die Revision steht im dritten Buch der Strafprozessordnung unter den Rechtsmitteln. Da gibt es zunächst die allgemeinen Vorschriften von 296 bis 303 STPO, die auch für die strafrechtliche Revisionsklausur eine Rolle spielen.
[00:06:11] Und dann kommen die revisionsspezifischen Vorschriften ab Paragraf 333 STPO. Genau. Und da ist es so, kann man sich mal grob schon mal merken, die allgemeinen Vorschriften sind vor allem relevant für die Zulässigkeit der Revision. Und wenn wir dann in der Begründetheit sind, dann haben wir eben den speziellen Abschnitt. Und die Revision ist einer der drei wichtigen Rechtsmittel im Strafprozessrecht. Daneben gibt es noch die Beschwerde und die sofortige Beschwerde sowie natürlich die Berufung, die in 312 folgende geregelt ist.
[00:06:39] Berufungsrecht hat in Nordrhein-Westfalen im Strafprozessrecht nicht so eine große Bedeutung in der Revisionsklausur. Deswegen werden wir da in dieser und den nächsten Folgen zunächst nicht drauf eingehen. Es gibt diesen Klausurtyp einer Revision gegen ein Berufungsurteil. Das ist, denke ich, später einen eigenen Abschnitt oder eine eigene Folge wert. Aber bis dahin lassen wir das zunächst mal außen vor. Man sollte natürlich allgemein, gehört zur juristischen Allgemeinbildung, wissen, was ein Rechtsmittel erstmal ist.
[00:07:07] Das sind Rechtsbehelfe, die haben in der Regel Devolutiv- und Suspensiv-Effekt. Also Devolutiv-Effekt bedeutet, das Verfahren wird zum nächsthöheren Gericht gebracht. Und Suspensiv-Effekt bedeutet, dass das Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und damit auch der Verstreckbarkeit hindert. Das gilt im Strafprozessrecht auch, mit Ausnahme bei der Beschwerde. Die hat keinen Suspensiv-Effekt nach 307 Absatz 1 StPO. Ja, was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
[00:07:33] Ja, Berufung ist im Grunde eigentlich das, was man in der ersten Instanz gemacht hat, nochmal neu aufgerollt. Eine vollkommen neue Tatsacheninstanz wird alles nochmal überprüft. Und im Unterschied dazu, und da werden wir sicher in den Folgen immer wieder darauf eingehen, ist der Überprüfungsumfang der Revision beschränkt. Sehr beschränkt? Sehr beschränkt. Wir suchen nämlich im Grunde nur Rechtsfehler. Die Tatsachenfeststellungen als solche werden gar nicht mehr überprüft. Ja, genau. Die Berufung ist praktisch eine zweite Erstinstanz, kann man sagen.
[00:07:59] In der Berufung wird die Verhandlung komplett nochmal von vorne neu aufgerollt im Grundsatz. Da kommen auch nochmal Zeugen und das volle Programm. Genau, eine neue Beweisaufnahme und es wird letztlich eine neue Sachentscheidung getroffen. Und es geht in der Berufung im Strafprozessrecht nicht um die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils, sondern die Sache wird neu verhandelt und dann entschieden. Das ist im Revisionsrecht eben anders. Dort wird ein angefochtenes Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Und das bedeutet insbesondere auch, dass es keine Tatsachenüberprüfung gibt.
[00:08:27] Die Tatsachenfeststellung kann unter dem Gesichtspunkt der Darstellungsrüge und der Sachrüge natürlich einer gewissen Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Aber das ist sehr beschränkt, wie wir noch später sehen werden, wenn wir dann über die Begründetheit podcasten. Wichtig für diejenigen, die unsere Folgen zum Berufungsrecht, zum zivilprozessualen Berufungsrecht schon gehört haben, Das zivilprozessuale Berufungsrecht ist in erheblichen Teilen sehr unterschiedlich vom strafprozessualen Berufungsrecht,
[00:08:54] weil man im zivilprozessualen Berufungsrecht eine grundsätzliche Tatsachenbindung an die Feststellung der ersten Instanz hat. Das ist im Strafprozessrecht ganz anders. Und dann zum Schluss noch vielleicht zur Abgrenzung Berufung und Revision. Berufung gibt es nur gegen bestimmte Urteile und das steht auch im Gesetz. Das müsste im 312-SDPO stehen. Genau, der 312-SDPO, den lese ich einmal vor. Da steht drin, gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
[00:09:23] Und da kann man sich schon mal merken, ich habe den Eindruck, bei einigen ist das gar nicht so klar in den Köpfen präsent. Also nur gegen Urteile des Amtsgerichts kommt das Rechtsmittel der Berufung in Betracht. Weil man im ersten Durchgang beim Landgericht ist, geht es danach nur noch einmal höher, nämlich zur Revision. Soviel also zu den einzelnen Rechtsmitteln und zur Abgrenzung. Jetzt möchte ich vielleicht einmal einen Werbeblock machen für die Revisionsklausur.
[00:09:46] Ich glaube, ich weiß nicht, wie es dir geht, ich glaube, das könnte mein Lieblingsklausurtyp gewesen sein mit der zwangsverstreckungsrechtlichen Klausur im Zivilrecht. Ich weiß nicht, wie es dir da geht. Hast du einen Lieblingsklausurtyp gehabt? Bei mir waren es generell die strafrechtlichen. Aber auch echt S1, auch die Staatsanwaltsklausur? Naja, als ehemalige Staatsanwältin muss ich ja jetzt sagen. Bist du befangen. Ja, aber Revisionen lag mir tatsächlich auch. Also fand ich sehr spannend, Fehlersuche generell.
[00:10:13] Und wie ich schon gesagt habe, ich fand das sehr angenehm, dass ich da im Hinterkopf hatte. Es ist nicht ganz so rasant, Rennfahrerklausur wie S1. Das stimmt. Also die S1-Klausur, die hat mir gar nicht gefallen. Irgendwie sind Rennfahrer-Aspekt. Also ich wäre ein schlechter Formel-1-Pilot. Aber was ist so schön an der Revisionsklausur? Du hast schon angesprochen, dass es da stark durchschematisiert. Es gibt ganz viele Schemata. Also eigentlich gibt es nicht viele Schemata im Revisionsrecht, aber es gibt einige Schemata, die braucht man.
[00:10:38] Das sind unsere Werkzeuge, die holen wir aus der Schublade und damit lässt sich jede Revisionsklausur sehr gut durchlösen. Man hat schon mal ein Schema, man hat schon mal so eine Landkarte, wo es hingeht, was man alles abklappern muss, welche Sehenswürdigkeit man besuchen muss. Das ist das eine. Das andere ist, es sind Gutachtenklausuren, die aus vielen einzelnen Bausteinen bestehen, die häufig unabhängig voneinander sind. Also es gibt nicht so häufig die Situation, wenn ich hier jetzt falsch abbiege, schneide ich mir die und die und die Klausurprobleme ab,
[00:11:05] sondern man hat hier ein Zulässigkeitsproblem, dann hat man hier mehrere Verfahrensrügen, die zu prüfen sind und am Ende hat man eben die Sachrüge. Und diese einzelnen Prüfungspunkte sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Das heißt, wenn ich einmal verhaue, egal, nach vorne schauen, ich punkte dann beim nächsten. Das ist auch super. Ja, und gerade fürs Lernen, also ich bin gestern nochmal zur Vorbereitung des Podcasts meine Lernunterlagen fürs Examen durchgegangen und ich fand das erstaunlich jetzt im Nachhinein zu sehen. Im Grunde ist das Gesamtschema, waren bei mir, ich glaube, drei, vier Seiten handschriftlich.
[00:11:32] Und dann kann man aber für jeden Prüfungspunkt so einen kleinen eigenen Baustein und da nochmal richtig tief reingehen und Probleme erörtern. Aber die Gesamtstruktur ist wirklich überschaubar. Ja, und wie man in die Probleme tief reingeht und die erörtert, da hilft vor allem unser Kommentar. In Nordrhein-Westfalen ist dort der Schmidt-Köhler, der strafprozessuale Kommentar zugelassen, früher Maya Gossner. Und Christoph und ich haben ja die Folge zu den Kommentarkniffen aufgenommen und veröffentlicht. Da sprechen wir auch über die strafrechtliche Revisionsklausur. Und Revisionsklausuren sind absolute Kommentarklausuren.
[00:12:02] Das ist mega super. Wenn man den Verfahrensfehler gefunden hat, also man hat erschnuppert sozusagen, welche Verfahrensnorm es geht, dann sollte man es sich immer zur Angewohnheit machen, sofort in den Schmidt-Köhler zu gucken. Und dort vor allem in die letzten Randnummern, da steht meistens etwas zum Revisionsrecht, falls dagegen verstoßen worden ist, unter welchen Voraussetzungen das die Revision begründen kann. Ja, und das Revisionsklausur unterscheidet sich sehr von der staatsanwaltlichen Klausur.
[00:12:27] Also da sage ich in der AG immer, man hat in der Klausur im Grunde keine Zeit, Definitionen oder andere Sachen nachzugucken. Das muss alles sitzen. Anders Revisionsklausur, da wird Zeit eingeplant, dass man gerade die Verfahrensrügen, dass man da wirklich auch liest und Vernetzungen herstellt. Also keine Angst, wenn man da mehrfach zum Kommentar greift. Das ist gewollt. Ja, ich habe auch den Eindruck, das hast du ja auch schon gesagt, das sind keine Rennfahrerklausuren. Klar, man hat Zeitdruck, aber man hat auf jeden Fall Zeit, in die Kommentare zu schauen. Darauf sind die Klausuren auch angelegt.
[00:12:54] Und letzten Punkt, den ich vielleicht ansprechen möchte, warum die Revisionsklausur eigentlich mit die kurze Klausur ist, dass das materielle Recht, würde ich sagen, mit am wenigsten Bedeutung hat bei diesem Klausurtyp. Also es gibt strafrechtliche Revisionsklausuren, die bestehen zur Hälfte aus prozessualen Problemen. Das ist eine Situation, die man selten eigentlich hat im zweiten Staatsexamen. Häufig hat das im materiellen Recht eine größere, überwiegende Bedeutung. Das ist häufig in Revisionsklausuren anders. Ja, würde ich dir zustimmen.
[00:13:23] Ob man das dann so gut findet, ist eine eigene Wertungssache. Man kann ja auch Fan des materiellen Rechts sein. Ja, heute bin ich auch Fan des materiellen Rechtsarbeitsreferent. Da ist das halt so undankbar, weil du es die ganze Zeit irgendwie warm halten musst, was du zum ersten Examen gelernt hast. Und das ist nicht trivial sozusagen. Und da war ich immer erleichtert, wenn man nicht so viel materielles Recht wissen musste. Ich fand es tatsächlich dankbar, dass ich ja wusste, das materielle Recht, wenn ich das wiederhole, das wird sich in allen drei Strafrechtsklausuren, egal was dran kommt, auf jeden Fall bezahlt machen. Brauche ich ja in allen. Ja, das ist richtig.
[00:13:51] Aber das ist auch wieder eine eigene Folge wert. Wir haben mal eine Folge aufgenommen, wie man sich am besten aufs materielle Recht vorbereitet. Darauf nehmen wir hier mal Bezug. Die ist schon ein bisschen älter. Aber weil das ist ja praktisch die hohe Kunst, wie man das zeitlich dann noch geregelt bekommt. Das stimmt. Ja, bevor wir jetzt mit dem grundlegenden Aufbau starten, noch einen Hinweis. Also wir haben, wie gesagt, die Revisionsklausuren aus Nordrhein-Westfalen insbesondere aus rund zehn Jahren ausgewertet.
[00:14:16] Also ab 2017 bis Frühjahr, also bis April 2026 haben wir uns die einzelnen Probleme angeguckt. Und das fließt jetzt alles hier in unsere Folgen rein. Wir werden uns natürlich jetzt nicht auf besondere orchideenhaften Probleme beschränken, sondern das, was regelmäßig vorkommt mit einiger Wahrscheinlichkeit. Man kann eh nicht alles lernen. Da vielleicht auch ein Lernhinweis.
[00:14:38] Es gibt ja natürlich Literatur zum Revisionsrecht und man sollte, finde ich, vielleicht darauf achten, nicht zu kasuistisch zu lernen. Es gibt bestimmte Lehrbücher und Skripten, die sind sehr, sehr, sehr kasuistisch. Und die sind nichtsdestotrotz sehr gut, weil es natürlich spannend ist, sich die Einzelfälle anzugucken. Und das schult auch ein bisschen das Judiz. Aber man muss sich davor hüten, jetzt zu denken, ich müsste zu jedem Einzelfall eine Karteikarte machen.
[00:15:03] Also das bloß nicht machen, veranschaulichen lassen, das Judiz schulen, versuchen zu verstehen, aber dann keine Karteikarte zu den Einzelfällen machen. Da sitzt man sehr lange dran und der Lerneffekt, ich meine, wie viel kann man sich davon wirklich merken? Das sind gefühlt 200 Fälle. Also auf jeden Fall erst mal das Grobschema lernen, verinnerlichen. Und dann, wenn man das schon auf dem Schirm hat, dann kann man das Buch gut durchgehen und die einzelnen Fälle nachvollziehen. So, bevor wir jetzt mit dem Schema starten, lese ich einmal exemplarisch aus einer aktuellen Revisionsklausur den Bearbeitungsvermerk aus NRW vor.
[00:15:33] Der geht wie folgt. Vermerk für die Bearbeitung, Aufgabenstellung, die Erfolgsaussichten der Revision der Mandantin sind zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der, dann kommt der Klausurzeitpunkt. Das Gutachten hat keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellung im Hinblick auf die Strafbarkeit des Angeklagten. In materiell rechtlicher Hinsicht in jedem Fall umfassend zu würdigen, umfassend unterstrichen.
[00:16:00] Also nochmal, um zu unterstreichen, dass man ja im Gutachtensziel alles Mögliche auch anspricht. Das Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt die Bearbeitung zur nicht behebbaren Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit hilfsweise Stellung zu nehmen. Ja, das ist ein ganz klassischer Aufgabentext in Nordrhein-Westfalen. Und die klassische Aufgabenstellung in Nordrhein-Westfalen sieht so aus.
[00:16:26] In den meisten Fällen geht es um Revisionen aus Angeklagten oder Verurteilten Sicht und weniger Revisionen aus Staatsanwaltsperspektive. Gibt es auch, werden wir auch darüber sprechen, aber nicht so häufig. Und diese Revision ist in der Regel bereits eingelegt, so auch in dieser Klausuraufgabe. Und dann soll man eben die Erfolgsaussichten dieser noch nicht begründeten Revision erörtern und prüfen. Es gibt weitere Klausurtypen, die mir zumindest in NRW praktisch nicht bekannt sind und die nach meinem Wissen in NRW keine Rolle spielen.
[00:16:54] Falls das in anderen Bundesländern anders ist, dann gerne mal uns in den Kommentaren oder per E-Mail schreiben. Das interessiert uns. Dann müssen wir dazu vielleicht auch mal eine Folge machen. Zum Beispiel die Prüfung einer bereits begründeten Revision. Wenn es um die Prüfung einer bereits begründeten Revision geht, hat das Folgen für den Prüfungsinhalt, was insbesondere die Verfahrensrüge anbelangt. Denn Verfahrensrügen müssen nach 344 Absatz 2 Satz 2 SDPO ordnungsgemäß begründet werden.
[00:17:22] Und die Prüfung würde sich dann nur beschränken auf die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrügen. Und die Verfahrensrügen, die dann ordnungsgemäß begründet worden sind, die sind dann auch inhaltlich natürlich zu prüfen. Das wäre also ein beschränkter Prüfungsmaßstab. Das ist anders bei der Sachrüge. Also wenn einfach da reicht es, wenn die Rüge, wenn die Verletzung materiellen rechts gerügt wird. Und das ist dann praktisch das Einfallstor, um die Sachrüge in jeder Hinsicht zu begutachten.
[00:17:50] Fertigung eines Revisionsurteils wäre auch eine denkbare Klausuraufgabe. Habe ich aber auch in Nordrhein-Westfalen noch nicht erlebt. Habe ich auch noch nie von gehört, dass das jemand machen musste. Das wäre tatsächlich Hochreck, würde ich sagen. Und auch genauso wenig, ihr habt es gehört, im Aufgabentext ist ja die Rede davon, dass die Revisionsanträge auszuformulieren sind. Das ist in der Regel der praktische Aufgabenteil bei uns. Eine Revisionsbegründung ist in der Regel nicht gefordert.
[00:18:16] Eine Revisionsbegründung ist auch alles andere als trivial, ist sehr, sehr anspruchsvoll. Hast du eigentlich in deiner Tätigkeit als Staatsanwältin mal Revisionsbegründung schreiben müssen? Nee, da bin ich tatsächlich drumherum gekommen. Das ist nämlich wegen der strengen Darlegungsanforderung nach 344 Absatz 2 Satz 2 SDPO alles andere als trivial. Da bestehen besondere Darlegungsanforderungen, wenn man bestimmte Verfahrensrügen gelten machen will.
[00:18:44] Und das ist im Einzelfall, kann das kompliziert sein, was im Einzelfall da gefordert ist und was nicht. Ja, also da haben auch viele Praktiker echt Probleme mit. Von daher fände ich es überraschend und auch etwas fies, wenn das als Klausur drankommen würde. Komplett ausschließen kann man es natürlich wie immer nicht. Soll ich eigentlich den 344 mal vorlesen, die Revisionsbegründung? Jetzt habe ich den so häufiger angesprochen, jetzt lese ich ihn, glaube ich, einmal vor. Also in 344 SDPO ist die Revisionsbegründung geregelt.
[00:19:10] Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, in Klammern Revisionsanträge, und die Anträge zu begründen, das ist der erste Absatz, und dann Absatz 2. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls, also wenn eine Verfahrensrüge gelten gemacht wird, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.
[00:19:36] Und dieses Angeben der den Mangel enthaltenen Tatsachen, das ist in der Praxis ziemlich schwierig bei den Verfahrensrügen. So, kommen wir jetzt mal zum Aufbau des Revisionsgutachtens, der uns praktisch durch die Aufgabenstellung auch vorgegeben ist. Und das ist in der Regel, ich weiß nicht, wie das in anderen Bundesländern ist, aber in NRW ganz klar in einem Vierschritt aufzubauen, dass man anfängt mit einer kurzen Zusammenfassung des Mandantenbegehrens oder des Prüfungsmaßstabs,
[00:20:01] dann die Erfolgsaussichten der Revision, die Zweckmäßigkeit und am Ende noch Revisionsanträge ausformuliert.
[00:20:37] Das ist uns praktisch durch die Aufgabenstellung direkt ins Stammbuch geschrieben. Und deshalb kann man den Punkt häufig auch weglassen. Kann man weglassen. Ich würde im Zweifel tatsächlich, mache ich in der AG auch immer dazu raten, es einmal kurz nochmal aufzugreifen. Einerseits ist es so, dass es gibt einfach Korrektoren, die dieses strenge Schema erwarten. Und zum anderen finde ich es auch für die Eigenstruktur immer sehr, sehr hilfreich, wenn man sich einmal nochmal verinnerlicht, was genau will denn der Mandant? Hat er einige Punkte vielleicht hervorgehoben, dass die besonders wichtig sind oder dass es ihm darauf nicht ankommt?
[00:21:05] Und wenn man das nochmal einmal in zwei prägnanten Sätzen zusammengefasst hat, dann ist man auch fürs weitere Vorgehen gut gewappnet. Ja, schadet nicht. Und um auf Nummer sicher zu gehen, ist ein Tipp, es trotzdem zu schreiben, in jedem Fall. Aber dann aufpassen, zumindest in Nordrhein-Westfalen, bei Staatsanwaltsklausuren ist es sehr unüblich, dazu was zu schreiben. Da wäre ein Mandantenbegehren wirklich komisch. Ja, genau. Also bei der Staatsanwaltsklausur entfällt dieser Prüfungspunkt. Also Mandantenbegehren, Erfolgsaussichten der Revision, Zweckmäßigkeit und Revisionsanträge.
[00:21:32] Ja, und jetzt zoomen wir mal rein in diesen zweiten großen Punkt, mit dem wir uns hier beschäftigen werden, nämlich den Erfolgsaussichten der Revision. Dort prüfen wir natürlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Also die Revision hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. So ist unser Obersatz. Und bei der Zulässigkeit haben wir dann sieben Punkte anzusprechen oder vielleicht auch nur sechs. Ich kenne nur sechs, aber ich bin mal gespannt, was du da noch als siebten ausgräbst.
[00:22:02] Ja, als erstes spricht man über die Stadthaftigkeit. Man hat zunächst zu begründen, warum die Revision stadthaft ist oder nicht. Also sie ist in der Regel stadthaft. Das Ergebnis ist klausurtaktisch ja vorgegeben. Wenn die Revision nicht zulässig wäre, dann könnte man zur Begründetheit ja allenfalls etwas im Hilfsgutachten schreiben. Ich persönlich kenne keine Klausur, die darauf angelegt gewesen ist, dass man in der Begründetheit nur etwas im Hilfsgutachten zu schreiben hat. Also klausurtaktisch ist das Ergebnis in der Regel. Revision ist natürlich zulässig.
[00:22:31] Natürlich, wie immer in Jura mit entsprechender Begründung mag man hier und da auch andere Ansichten vertreten können. Aber da muss man wissen, in der Regel wird man dann nicht mehr auf der Linie der Lösungshinweise sein, des Prüfungsamtes, was für sich genommen auch erstmal nicht schlimm ist. Die sind ja nicht bindend für die Prüfenden, aber das sollte man vielleicht wissen. Also als erstes prüft man die Stadthaftigkeit. Dann spreche ich an, also würde ich ansprechen, das ist wahrscheinlich der Punkt, der in den meisten Schemata fehlt, die Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Das ist genau der Punkt, der in meinem Schema im Kopf nicht verankert ist.
[00:23:01] Da wären wir am besten gleich zu kommen, wenn wir über die Zuständigkeit sprechen. Deshalb kann man den gerne in Klammern setzen. Dann die Rechtsmittelberechtigung. Danach die Beschwer schließlich oder nicht schließlich. Weiter sprechen wir dann die ordnungsgemäße Einlegung an. Also ist die Revision ordnungsgemäß eingelegt worden, weil nochmal zur Erinnerung, in der Regel ist in der Aufgabenstellung bereits Revision eingelegt worden. Da stellen sich häufig Formfragen. Das kann ein erster Schwerpunkt sein in der Prüfung.
[00:23:27] Was in aller, aller Regel ein erster Schwerpunkt sein wird, ist die Prüfung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nach 345 StPO, weil da stellen sich häufig Zustellprobleme. Man kann diesen Punkt auch in der Zweckmäßigkeit erst ansprechen in vielen Klausuren, weil wir ja noch keine Revisionsbegründung haben. Und es geht vielmehr um die Prüfung, ob die Revisionsbegründungsfrist jetzt noch eingehalten werden kann. Das prüfen wir dort. Das kann man auch in der Zweckmäßigkeit ansprechen.
[00:23:55] Üblicher ist es allerdings hier in der Zulässigkeit bereits anzusprechen. Und da vielleicht schon mal sensibilisieren. Du hast ja schon gesagt, es ist oft ein Schwerpunkt, ein kleiner Schwerpunkt in der Zulässigkeit. Deswegen wird man auch sehr, sehr oft, wenn man den Bearbeitervermerk liest, unten einen kleinen Kalender abgedruckt sehen. Und dann weiß man schon, ah je, ich habe ein Fristenproblem, über das ich, Spoiler, vermutlich hinwegkommen werde. Ja genau, es gibt eigentlich in jeder, also fast in jeder Revisionsklausur gibt es einen Kalender. Das heißt nicht, dass es übermäßig problematisch sein muss.
[00:24:25] Häufig liegt da sogar überhaupt kein Problem, sondern der Kalender, der wird einem halt mitgegeben, um die Fristen ordnungsgemäß prüfen zu können. Ja und der letzte Punkt ist dann die Frage, ob eine Rechtsmittelrücknahme oder ein Verzicht, ein Rechtsmittelverzicht stattgefunden hat nach 302 StPO. Ja, das ist in der Regel klassischerweise der letzte Punkt bei der Prüfung der Zulässigkeit. Meistens gibt es da keine großen Probleme, aber wir werden darauf noch näher zu sprechen kommen.
[00:24:50] Soviel zur Zulässigkeit, dann zur Begründetheit der Revision. Der Obersatz für die Begründetheit der Revision, der lautet wie folgt. Wir werden in dieser Folge darüber noch nicht ausführlich sprechen, sondern erst in der nächsten. Aber den Obersatz, den kann man gar nicht oft genug wiedergeben. Der ist angelegt in 337 StPO.
[00:25:24] Das ist unser Obersatz. Und was prüfen wir dann da? Da sind wir dieses Mal wieder in einem Dreischritt. Erstes hast du ja schon gesagt, prüfen wir die von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen. Dann in einem zweiten Schritt die Verfahrensrügen, wobei man da unterscheidet zwischen den absoluten Revisionsgründen und den relativen Revisionsgründen. Und dann als drittes das Einfallstor für die materiell rechtliche Prüfung, die Sachrüge.
[00:25:53] Das ist also unser Schema, Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Und da hätte ich vielleicht schon den ersten, auch finde ich für mich sehr wichtigen Klausurtipp. Und zwar du, liebe Hörerin, lieber Hörer, wenn du dieses Schema jetzt vor dir liegen hast, dann kann es sich lohnen oder wäre erwegenswert, die Sachrüge ein wenig abzugrenzen
[00:26:15] oder einen dicken, dicken Trennungsstrich oder so eine Trennungslinie zwischen der Sachrüge und den davorliegenden Punkten hinzumalen oder hinzuzeichnen. Das hat etwas mit den Besonderheiten des Revisionsrechts zu tun und dort insbesondere mit der Besonderheit der Sachrüge. Grundlage der Prüfung für die Sachrüge ist nämlich ausschließlich die Urteilsurkunde und nichts anderes. Um die Sachrüge zu prüfen, braucht man nur, nur, nur die Urteilsurkunde.
[00:26:43] Und das heißt, wenn man einen Aktenauszug bekommt und die Urteilsurkunde dort abgedruckt ist, die ist in der Regel relativ lang, das ist in den meisten Revisionsklausuren der Ort, wo am meisten Prosa kommt, so eine kleine Textwüste offenbart sich dann, dann kann man zumindest mal in Erwägung ziehen, diesen Teil der Klausur abzutrennen, vom Aktenauszug abzutrennen und zur Seite zu legen, bis man zur Sachrüge kommt. Weil vorher braucht man meistens nichts oder nur sehr, sehr wenig aus der Urteilsurkunde.
[00:27:13] Und deshalb finde ich, hat die Sachrüge da, also die hat einen besonderen Stellenwert, weil man die eben ausschließlich auf Grundlage der Urteilsurkunde zu prüfen hat. Und das führt eben dazu, dass man die Urteilsurkunde, bis man zur Sachrüge kommt, fast immer erstmal ignorieren kann. Bist du skeptisch? Du siehst die Skepsis in meinem Gesicht. Also ich verstehe total den Gedanken dahinter, weil es eben ein anderer Prüfungsmaßstab ist.
[00:27:37] Ich fand es allerdings immer wichtig, alles einmal komplett gelesen zu haben, damit ich in meinem Kopf schon mal fürs Zeitmanagement sortieren konnte, ist denn jetzt hier ein Schwerpunkt in der Sachrüge, muss ich da am Ende viel Zeit für einplanen oder ist es da relativ kurz und ich habe mehr Zeit für die Verfahrensrügen und die Kommentarsuche? Deswegen habe ich es komplett gelesen. Ist, denke ich, einfach eine Geschmackssache. Wenn man den Maßstab ganz klar für sich präsent hat, dass man eben da nur in die Urteilsurkunde gucken darf, dann schadet es, glaube ich, auch nicht, die vorher schon zu lesen.
[00:28:05] Wenn man da das Gefühl hat, ich finde das immer ein bisschen schwierig, wo hole ich mir denn jetzt welche Informationen, dann hilft vermutlich tatsächlich einfach diese dicke Strichziehung. Ja, wollen wir mal sagen, wie wir vorgegangen sind in den Revisionsklausuren, unsere einzelnen Arbeitsschritte, die sahen nämlich bei mir wie folgt aus. Ich habe erst ein Bearbeitungsvermerk gelesen, du auch nämlich an, oder? Manche lesen erst von vorne nach hinten den Aktenauszug. Gibt es auch diese Herangehensweise? Nee, ich habe auch ganz klassisch erst den Bearbeitungsvermerk gelesen.
[00:28:30] Zumindest in der S2-Klausur lohnt es sich ja, um zumindest mal zu wissen, ist das jetzt eine Strafurteil- oder eine Revisionsklausur, um da schon mal sicher zu gehen. Und dann habe ich eben, weil ich meine, also nicht nur meine, es ist so, man braucht die Urteilsurkunde erst wirklich bei der Sachrüge, deswegen habe ich erst mal alles außer den Urteilsfeststellungen gelesen. Und du hast erst mal direkt alles gelesen. Ich habe alles gelesen, ja. Um einen Überblick zu bekommen. Ist auch gut, also machen auch, glaube ich, die meisten so. Ich möchte nur dafür werben, es vielleicht einmal auszuprobieren, die Urteilsurkunde vielleicht erst mal so auszublenden
[00:28:59] oder nur so ganz grob zu überfliegen, bis man zur Sachrüge kommt. Ja, danach habe ich dann die Zulässigkeit der Revision geprüft, also skizzenhaft vorbereitet und dann runtergeschrieben. Dann die Verfahrensrügen geprüft und runtergeschrieben. Und dann erst, nachdem ich die Verfahrensrügen, also vorbereitet und runtergeschrieben habe, dann erst habe ich die Urteilsfeststellung dann detailliert gelesen, um dann die Sachrüge prüfen und runterschreiben zu können. Interessant. Ja. Bei der Sachrüge, das haben wir, glaube ich, noch gar nicht gesagt,
[00:29:27] Gegenstand der Sachrüge ist die Anwendung des materiellen Rechts auf die Urteilsfeststellung. Und das prüft man anhand der Urteilsurkunde, also anhand dessen, was im Urteil steht. Das heißt, erst relativ spät habe ich dann das Urteil wirklich sorgfältig gelesen. Ja. Dann kommt Zweckmäßigkeit und Antrag und dann kann man abgeben. Ja, ich habe tatsächlich, also ich habe erst mal alles insgesamt gelesen und ich habe dann auch eine Gesamtskizze erstellt, bevor ich angefangen habe, irgendwas zu schreiben. Ah, du hast es nicht abgeschichtet. Ich habe es nicht abgeschichtet, einfach weil ich für mich vorher klar haben wollte,
[00:29:55] wo sind denn Schwerpunkte, wo muss ich wirklich Zeit investieren. Ich hatte da auch wirklich einen relativ genauen Zeitplan, aber das ist einfach Typsache und dann muss man einfach mal ausprobieren, was für einen selbst am besten funktioniert. Hast du den Zeitplan noch parat, wie du das zeitlich eingeordnet hast? Also ich weiß, dass ich mir selbst die Frist gesetzt hatte, nach einer Stunde anfangen zu schreiben. Ja, aber da können wir uns die Hand reichen. Das habe ich nämlich auch gemacht. Das ist ja sehr sportlich. Wenn ich das häufig sage in Arbeitsgemeinschaften, dann gucken mich ganz viele immer entsetzt an. Das ist auch nachvollziehbar, weil das nicht Mainstream sein dürfte.
[00:30:24] Also die aller, allermeisten fangen nicht bereits nach einer Stunde zu schreiben an. Das ist zumindest meine Wahrnehmung. Das ist jetzt so ein bisschen Zufall, dass hier Lisa und ich beide schon nach einer Stunde angefangen haben. Aber es lohnt sich auch wirklich mal einfach, das wirklich auszuprobieren. Ich kann mir vorstellen, dass heutzutage, wo man tippen darf, dass man da vielleicht ein bisschen weniger Zeit fürs Schreiben braucht. Ja, ich war langsam mit Kuli. Ich war auch ein langsamer Schreiber. Deswegen, also eine Stunde war ich schon großzügig. In anderen Klausuren habe ich schneller angefangen.
[00:30:53] Ja, S1 hast du dann schon vor Austeilung des Klausursamverhalts angefangen. Quasi schon mal den Obersatz hingeschrieben. Nein, aber da war nach spätestens 45 Minuten wenigstens los. Krass. Ja, und dann habe ich mir am Ende immer gesagt, die letzte halbe Stunde gebe ich mir für Zweckmäßigkeit, Antrag und nochmal so ein bisschen Korrektur und drüber nachdenken. Das heißt, ich habe gut dreieinhalb Stunden Zeit, alles runterzuschreiben, von denen ich ungefähr drei Stunden auf die Begründetheit der Revision aufwenden werde.
[00:31:20] Ja, drei Stunden auf die Begründetheit der Revision und eine Stunde dann für die Zulässigkeit. Eine halbe Stunde müsste das sein. Habe ich dann jetzt falsch mitgerechnet? Also du hast eine Stunde Vorbereitung? Und eine halbe Stunde am Ende für Zweckmäßigkeit, Anträge, nochmal Korrektur. Dann knapp drei Stunden für die Begründetheit und eine halbe Stunde für Zulässigkeit, Mandantenbegehren und Struktur. Ja, du hast recht.
[00:32:11] Bevor ich anfange zu schreiben, das sind Gutachtenklausuren anders. Ich kann jetzt einfach mal anfangen, ich begutachte jetzt mal die Verfahrensrügen und mal gucken, was bei rumkommt. Man kann sich da auch so ein bisschen, man muss seine Lösungsskizze nicht so detailliert ausdifferenzieren. Es reicht manchmal schon, dass man weiß, hier ist ein Problem und wie ich das jetzt löse, das werde ich jetzt on the fly schauen, während ich die Klausur runterschreibe. Ja, oder auch einfach zu wissen, das wird wahrscheinlich mein Ergebnis sein, die Rügel greift durch oder nicht.
[00:32:36] Aber wie genau, mit welchen Argumenten und wie ausführlich ich dahin komme, das ergibt sich meistens tatsächlich erst, wenn man so im Schreibflow ist. Ja, deswegen hier auch nochmal der Tipp, nicht zu ausführliche Lösungsskizzen zu machen. Jedenfalls dann nicht, wenn einem das in Zeitprobleme bringt. Ja, kommen wir zur Prüfung der Zulässigkeit, also zu unserem Zulässigkeitsschema. Ich habe eine Eselsbrücke, wie man sich alle sieben Punkte merkt. Oh je, gibt es jetzt wieder eine Urlaubsreise? Nee, diesmal gibt es keine Urlaubsreise.
[00:33:00] Genau, die Urlaubsreise spielt an auf die Punkte, die wir anzusprechen haben im Rahmen des B-Gutachtens war das bei der SDA-Klausur. Also wer das jetzt nicht versteht, gerne mal dort reinhören. Da haben wir über unsere Urlaubsreise gesprochen. Dann vergisst man nicht, was man alles im B-Gutachten anzusprechen hat. Nee, die Zulässigkeit Eselsbrücke lautet, Eselsbrücken leben ja davon, dass sie besonders skurril sind. Deswegen kann man sie sich gut merken. Also so geht es mir. Sieben Ziegen, sieben Ziegen backen besonders ekliges Bananen-Vitalbrot.
[00:33:30] Also sieben Ziegen backen besonders ekliges Bananen-Vitalbrot. Toll, oder? Oder? Also, das S für die Sieben steht natürlich für die Stadthaftigkeit. Das Z der Ziege für die Zuständigkeit. Das B im ersten Backen ist für dich besonders toll, weil du Backen doch so gerne hast. Ja, ja. Nur meine Backwaren sollten normalerweise schmecken. Ja, deine schmecken sehr gut. Das ist in der Tat richtig.
[00:33:56] Ja, Hintergrund ist, dass Lisa fast jeden Tag zur Arbeit frisch gebackene Kekse mitbringt. Also das Z steht bei den Ziegen für Zuständigkeit. Das B in Backen steht für die Rechtsmittelberechtigung. Das B in Besonders steht für die Beschwer. Das E in Ekliges steht für die Einlegungsfrist. Das B in Bananen steht für die Revisionsbegründungsfrist. Und das V in Vitalbrot steht für die Prüfung der Rücknahme oder des Verzichts.
[00:34:24] Also sieben Ziegen backen besonders ekliges Bananen-Vitalbrot. Und es sind natürlich sieben Ziegen, weil es nach diesem Schema auch sieben Punkte sind, die man anspricht. Mir hat das geholfen. Tatsächlich, das ist hier live aus meiner eigenen Examsvorbereitung zum zweiten Examen. Da habe ich mir diese Eselsbrücke damals gebaut. Woher kommt das Vitalbrot? Warum Vitalbrot? Wer backt denn Vitalbrot? Ja, ich brauchte halt ein Brot. Ich brauchte irgendwas, was man backen kann und mit V anfängt. Okay, ja. Also ich bin da offen auch für Gegenvorschläge.
[00:34:54] Auch die gerne in die Kommentare oder uns per E-Mail schicken, wenn es da bessere Eselsbrücken gibt. Vanillekipferl. Vanillekipferl. Ah, da ist es ein bisschen zungenbrecherisch. Vanillekipferl. Ja. Also man kann auch sagen, sieben Ziegen backen besonders ekliges Bananen-Vanillekipferl. Gibt es das überhaupt? Muss ich mal ausprobieren. Gibt es bis jetzt, glaube ich, noch nicht. Ja, nächstes Mal dann. Dann kommen wir mal zur Prüfung der Stadthaftigkeit. Die ist angelegt in 333 StPO. Ich lese mal vor.
[00:35:24] Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. Ja, da ist eigentlich schon das Wichtigste drin. Nach 333 StPO ist die Revision Stadthaft gegen die Urteile der Strafkammern. Und die Strafkammern, das sind die Spruchkörper am Landgericht, die zuständig sind für Strafsachen. Da gibt es die großen und die kleinen Strafkammern. Also nur noch mal zur Wiederholung.
[00:35:51] Die großen Strafkammern sind zuständig erstinstanzlich für Strafsachen. Und die kleinen Strafkammern sind zuständig für Berufungssachen in Strafsachen. Das heißt, nach 333 StPO ist die Revision auch Stadthaft gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts. Ja, warum heißen die jetzt große und kleine Strafkammern? Das hat mit der Besetzung zu tun.
[00:36:16] Nach 76 Absatz 1 GVG sind die großen Strafkammern grundsätzlich mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt und die kleinen Strafkammern mit einem Richter und zwei Schöffen. Wobei die Besetzung der großen Strafkammern in der Hauptverhandlung häufig aus zwei Richtern und zwei Schöffen besteht. Nach 76 Absatz 2 Satz 4 GVG.
[00:36:41] Die Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen wird für die Hauptverhandlung nämlich in der Regel nur beschlossen, wenn die große Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder vor allem bei besonderem Umfang oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache. Und auch nur noch mal zur Erinnerung, Schwurgericht, das ist natürlich am Landgericht die große Strafkammer, die für die in 74 Absatz 2 GVG bezeichneten Tötungsdelikte zuständig ist.
[00:37:09] Also gegen Drafurteile der Landgerichte ist die Revision Stadthaft und ja, die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte, die sind nicht klausurrelevant. Die Oberlandesgerichte sind erstinstanzlich zuständig, vor allem für so Staatsschutzsachen oder so. Das ist für das Examen nicht wichtig. Ja, und wer jetzt kurz stussst und denkt, hä, dann kann ich ja nur gegen Urteile des Landgerichts vorgehen. Nee, da springen wir mal zwei Normen weiter, da hilft uns der 335. Genau, den lese ich einmal vor.
[00:37:36] Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. Ja, also ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. Und wir haben ja oben schon gesagt, gegen welche Urteile Berufung zulässig ist. Genau, da müssen wir wieder in den 312 ZPO gucken. Und der sagt uns gegen Urteile des Strafrichters und des Schöfengerichts, in Klammern, also alles, was beim Amtsgericht war. Genau, da ist die sogenannte Sprungrevision statthaft. Das ist die amtliche Überschrift dieses Rechtsmittels.
[00:38:03] Dann überspringt man praktisch die Berufungsinstanz und geht direkt in Revision zur Revisionsinstanz. Und diese Sprungrevision kommt nur in Betracht bei Urteilen des Strafrichters oder des Schöfengerichts. So, in diesen Fällen ist also die Revision statthaft. Hier ist in der Regel kein Klausurschwerpunkt. Also in der Regel reicht es, dass man da einen Satz schreibt und Bezug nimmt auf 333 oder 335 ZPO. Ja, das wollte ich auch noch sagen. Wir haben ja jetzt die ganze Zeit immer wieder gesagt, dass die Revisionsklausur eine Gutachtenklausur ist. Ist auch richtig.
[00:38:32] Das heißt aber nicht, dass wir bei völlig unproblematisch Punkten gerade in der Zulässigkeit da zwingend im Gutachtenstil unterwegs sind. Also gerne einfach feststellen, ist statthaft gegen das Urteil, weil es sich um ein erstinstanzliches Landgerichtsurteil handelt. Sehr, sehr wichtiger Hinweis. Also Urteile sie sehr, sehr gerne anwenden bei unproblematischen Punkten. Aber auch, wie du es richtig gemacht hast, machen, nämlich die Subsumption vornehmen. Also dann nicht nur schreiben, die Revision ist statthaft nach 333 ZPO, sondern schreiben die Revision ist statthaft nach 333 ZPO,
[00:39:00] weil sich die Revision zum Beispiel gegen ein Urteil des Schwurgerichts richtet. Ja, jetzt kommt der Punkt, der häufig nicht angesprochen wird. Und das ist so auch ein bisschen meine Herangehensweise. Um praktisch auf Nummer sicher zu gehen, würde ich es trotzdem ansprechen. Und das ist nämlich die Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Das taucht häufig in den Lösungshinweisen nicht auf. Es gibt Lösungshinweise, da taucht es auf. Und deshalb würde ich es einfach kurz hinschreiben, weil es relativ unproblematisch ist. Also nicht nur relativ, es ist unproblematisch im Regelfall.
[00:39:30] Man kann das auch an anderer Stelle ansprechen. Man kann das auch zum Beispiel, wenn die Revision noch nicht eingelegt worden ist, kann man das natürlich auch in der Zweckmäßigkeit ansprechen. Also bei wem wäre die Revision jetzt einzulegen? Oder ich habe auch schon Klausuren gesehen, da wird es bei der Einlegung angesprochen, also bei der Einlegungsfrist, bei der Frage, ob eine ordnungsgemäße Revisionseinlegung vorliegt. Da wird dann die Zuständigkeitsfrage aufgeworfen. Oder man stellt es eben als separaten Punkt heraus, so wie ich es hier jetzt machen würde. Ja, und das ist relativ einfach.
[00:40:00] Es gibt zwei Gerichte, die da in Betracht kommen, die zuständig sein könnten. Ja, wir könnten entweder zum OLG müssen oder zum BGH. Entweder OLG oder BGH. Das ist geregelt für das OLG in § 121 Absatz 1 Nummer 1b GVG. Ich lese den einmal vor. Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel
[00:40:24] 1. der Revision gegen, und jetzt Buchstabe b, die Berufungsurteile der kleinen Strafkammern. Ja, also da sehen wir, das OLG ist zuständig für die Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts. Mit anderen Worten, zum OLG als Revisionsinstanz kommt man nur dann, wenn der Fall beim Amtsgericht angefangen hat. Das sollte man sich merken. Also startet im Strafrecht der Fall am Amtsgericht, dann kann man grundsätzlich bis zum OLG kommen in der Revisionsinstanz.
[00:40:53] Und der BGH ist dann zuständig nach 135 GVG? Wenn wir angefangen haben beim Landgericht in der ersten Instanz. Genau. Ja, das ist anders als im Zivilprozess. Da sollte man sich als Referendar nicht verwirren lassen, weil im Zivilprozess ist es so, dass grundsätzlich alle Fälle am Ende zum BGH kommen können nach § 133 GVG. Also auch wenn im Zivilprozess der Fall beim Amtsgericht startet, kann am Ende der BGH als Revisionsinstanz nach 133 GVG darüber zu entscheiden haben.
[00:41:21] Es gibt in Bayern insbesondere so ein paar Besonderheiten mit dem bayerischen obersten Landesgericht, das in bestimmten Fällen als Revisionsinstanz zuständig ist im Zivilprozessrecht. Aber grundsätzlich ist das im Zivilprozess so, am Ende laufen alle Fäden beim BGH zusammen und im Strafprozess ist das ein bisschen anders. Je nachdem, wo wir starten, landen wir am Ende beim OLG oder beim BGH. Soviel zur Zuständigkeit. Ja, vielleicht nochmal die Anmerkung. Auch da reicht auf jeden Fall ein feststellender Satz, welches Gericht denn jetzt zuständig ist. Kommen wir mal zum B. Wir haben jetzt die sieben Ziegen abgehandelt.
[00:41:51] Jetzt kommen wir zum Backen. Der im ersten B, der Rechtsmittelberechtigung. Ich bin hier wieder Vorleser. 296. Hier, jetzt sind wir im Rechtsmittel AT. Die allererste Norm aus dem Rechtsmittelrecht in der StPO. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. Ich habe da gerade so den Drang gehabt, als auch dem Beschuldigten zu vorzulesen. Aber das auch steht da tatsächlich nicht.
[00:42:19] Also es stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. Ja, und wenn man dann weiterliest, der Absatz 2 stellt dann klar, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einlegen kann. Ja, das ist eine klarstellende Norm. Objektivste Behörde der Welt und so weiter und so fort. Deswegen kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Beschuldigten das Rechtsmittel einlegen. Ja, es folgen dann so paar Normen, so paar speziellere Fälle, die man so im Auge behalten soll. Falls es mal eine Rolle spielt. Häufig vorkommt der 297 StPO.
[00:42:47] Danach ist auch der Verteidiger Rechtsmittel berechtigt. Jetzt aufpassen, den 297 StPO, den braucht man nur, wenn der Verteidiger im eigenen Namen das Rechtsmittel einlegt, die Revision. Also wenn der im Namen des Angeklagten das Rechtsmittel, die Revision hier einlegt, dann sind wir natürlich beim 296 Absatz 1, weil dann handelt es sich um eine Revision des Angeklagten oder des Beschuldigten nach dem Wortlaut des Gesetzes. Mittlerweile wahrscheinlich schon das Verurteilten. Ja, mittlerweile das Verurteilten.
[00:43:14] Wenn wir einen Fall von gesetzlicher Vertretung haben, dann ist Einschläge der 298 StPO. So, und der einzige Klausurfall, den ich zumindest kenne, wo die Rechtsmittelberechtigung mal ausführlicher zu erörtern wäre, wäre bei den Nebenklägern. Ja, da muss man dann nämlich inzident prüfen, ob die Person, die Nebenkläger sein will, überhaupt eine Anschlussbefugnis hat. Ja, was wollen wir erstmal allgemein mal sagen, was die Nebenkläger sind? Also die Nebenklage ist geregelt in 395 folgende StPO und spielen in der Praxis eine große Rolle.
[00:43:44] Also kommt häufig vor. Gibt es auch viel Inklausuren, also gibt es ab und zu Inklausuren, darf man sie jetzt auch nicht überbewerten. Und die Nebenklage ist eben ein besonderes Institut mittels dessen, der Geschädigte oder das Opfer sich dem Verfahren anschließen kann und dann vielfältige Einwirkungsmöglichkeiten hat auf den Prozess. Ja, ist dann Prozessbeteiligter und hat eigene Rechte. Und das ist geregelt in 395 Folgen und der Nebenkläger ist auch rechtsmittelbefugt.
[00:44:11] Das ist angelegt in § 400 Absatz 1 und in § 401 Absatz 1. In § 401 Absatz 1, da heißt es, der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Und in § 400 Absatz 1, den sprechen wir gleich noch bei der Beschwer an, da besteht eine besondere Anforderung an die Beschwer des Nebenklägers. Ja, der Nebenkläger ist grundsätzlich rechtsmittelbefugt, aber wie du das, wie du richtig gesagt hast, setzt das auch eine entsprechende Anschlussbefugnis des Nebenklägers voraus, die stets von Amts wegen
[00:44:41] zu prüfen ist und deshalb auch das Revisionsgericht zu prüfen hat. Und hier muss man dann inzident die Anschlussbefugnis der Nebenkläger nach 395 StPO prüfen. Das erschließt sich weitgehend durch Lektüre des Gesetzes. Also ein Klausurfall, da ging es um ein Urteil des Schwurgerichts und als Nebenkläger hatte sich dem Verfahren angeschlossen die Ehefrau des Getöteten. Und dass die Ehefrau des Getöteten in Anschluss befugt ist, das ergibt sich aus § 395 Absatz
[00:45:09] 2 Ziffer 1. Die gleiche Befugnis, also die Nebenklagebefugnis steht Person zu, deren Ehegatten durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. So viel zur Rechtsmittelberechtigung, würde ich sagen. In der Regel auch absolut unproblematisch, wenn Nebenkläger auftaucht, vielleicht mal ein bisschen mehr zu schreiben. Ja, dann kommen wir zum zweiten B. Das sind jetzt bei mir die besonders, also wie den Ziegenbacken haben wir jetzt und jetzt kommt besonders, nämlich die Beschwer. Was ist denn die Beschwer? Das ist ja ein allgemeines Erfordernis bei Rechtsmitteln.
[00:45:39] Ja, dass derjenige, der eben das Rechtsmittel einlegt, der muss, ich nenne, sag mal in Anführungszeichen verletzt sein, dessen Rechte müssen beeinträchtigt sein. Ja, dessen Rechte oder schutzwürdigen Interessen. Das ist auch in der Regel kein großes Problem in Klausuren. Beim Angeklagten stellt man da auf die Tenor-Beschwer ab. Er muss eben durch das Urteil beschwert sein, durch den Tenor des Urteils und das ist immer dann der Fall, wenn er nicht voll freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren nicht voll eingestellt worden ist.
[00:46:06] Das heißt also, der kann jetzt nicht Revision einlegen mit der Begründung, ja, ich wurde zwar freigesprochen, aber mir gefällt die Begründung oder die Urteilsformulierung nicht. Es muss schon eine Verurteilung stattgefunden haben. Genau, spielt in Klausuren eher keine große Rolle, aber natürlich für die Praxis sollte man das wissen. Freigesprochen haben manchmal das Bedürfnis, ein Rechtsmittel einzulegen, weil ihnen die Gründe für den Freispruch nicht passen. Zum Beispiel, wenn man freigesprochen worden ist wegen fehlender Schuldfähigkeit oder weil man freigesprochen worden ist wegen Indubio Pro Reo.
[00:46:33] Die wollen allerdings erreichen, dass meine Unschuld positiv festgestellt wird. Das ist nicht zulässig. Da fehlt es an der Beschwer. Bei der Staatsanwaltschaft als objektivste Behörde der Welt, wie ist es da? Da brauchen wir im Grunde nicht wirklich eine Beschwer. Also ich würde es in der Klausur trotzdem unter dieser Überschrift prüfen, aber dann einfach sagen, nee, die Staatsanwaltschaft kann ja immer nach pflichtgemäßen Ermessenentscheidungen anfechten, egal ob sie oder ob irgendjemand beschwert ist und dann passt das. Ja, da kommt immer wieder folgender Passus.
[00:47:01] Da die Staatsanwaltschaft Aufgaben der staatlichen Rechtspflege erfüllt, ist sie berechtigt nach pflichtgemäßen Ermessenentscheidungen anzufechten, die gleich viel, ob sie jemanden beschweren, den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen. Und dann beim Nebenkläger, ich habe ja schon kurz angeteasert, da gibt es so eine kleine Einschränkung. Der Nebenkläger muss in seiner Funktion als Nebenkläger, in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert sein.
[00:47:29] Und das ist geregelt in 400 Absatz 1 StPO. Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Also zunächst mal die erste Variante. Der Nebenkläger kann nicht Revision einlegen mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Insbesondere kann er jetzt nicht Revision einlegen mit dem Ziel, dass der Verurteilte härter bestraft wird.
[00:47:57] Auch dieses Bedürfnis besteht häufig in der Praxis. Das macht die Revision allerdings nicht zulässig. Insoweit ist der Nebenkläger nicht in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert. Das ist nicht zulässig. Außerdem muss er natürlich gelten machen, dass der zum Beispiel in einem Klausurfall war es halt so, dass jemand, das war das mit der Ehefrau und dem getöteten Ehemann, da wurde der Angeklagte freigesprochen. Und da ist natürlich die Ehefrau unmittelbar betroffen in ihrer Stellung als Nebenklägerin,
[00:48:25] weil das Delikt, das sie zum Anschluss berechtigt hat, nämlich die Tötung ihres Ehemannes, da, so hat sie gelten gemacht in der Revision, da ist zu Unrecht der Freispruch erfolgt. Und deshalb war sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin betroffen und darum nach 400 Absatz 1 SDPO beschwert. Man muss im Grunde ja nur gucken, wendet sich die Nebenklägerin oder der Nebenkläger dagegen, dass ein anschlussberechtigendes Delikt nicht verurteilt wurde. Okay, dann kommen wir zum, wir waren jetzt bei sieben Ziegenbacken Besonderes und jetzt kommt das Ekleg.
[00:48:55] Und das ist gar nicht so ekleg. Es geht nämlich um die Einlegungsfrist jetzt, die ordnungsgemäße Einlegung und die Einlegungsfrist. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Können wir mal kurz Pause machen? Ich würde mir gerne was zu Trinken kaufen oben. Machen wir eine Pause. Ja und vielleicht ist das dann auch die Gelegenheit, unseren lieben Hörerinnen und Hörern eine kleine Pause zu gönnen.
[00:49:23] Also deckt euch gerne mit Getränken ein und sammelt Kräfte. Denn ich würde vorschlagen, wir haben jetzt schon fast 50 Minuten auf dem Tacho, dass wir dann an dieser Stelle einen kleinen Break machen und dann nächste Woche unser Zulässigkeitsschema weitergehen und dann auch abschließen. Das war jetzt in dieser Folge noch viel Bodentouren, aber sind nichtsdestotrotz sehr, sehr wichtige Grundlagen, über die wir schon in dieser Folge gesprochen haben und die auch nicht vernachlässigt werden dürfen.
[00:49:50] In der nächsten Folge geht es dann weiter mit vielen examensrelevanten Klausurproblemen, vor allem im Zusammenhang mit Fristen und Zustellfragen. Das ist in den Revisionsklausuren häufig der erste größere Schwerpunkt. Das nur so als Teaser und ja, vielen Dank für das schöne Gespräch, Lisa. Ja, gerne. Und ich bedanke mich auch bei dir, liebe Hörerin, lieber Hörer. Ich hoffe, du hast es lehrreich und vielleicht auch ein wenig unterhaltsam gefunden.
[00:50:19] Alle hier geäußerten Ansichten sind nur unsere persönlichen Ansichten und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. Und Revport ist eine Produktion des Oberlandesgerichtshamm. Das war es für dieses Mal. Ich freue mich dann, dich das nächste Mal wieder begrüßen zu dürfen. Tschüss. Ciao.
.jpg?w=365)